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Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben
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Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

Trennungsunterhalt auch ohne früheres Zusammenleben

Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Az. 4 UF 123/19) hat kürzlich einer Frau Trennungsunterhalt zugesprochen, obwohl diese vor der Trennung nicht mit ihrem Mann zusammenlebte.

Die Vorgeschichte

Die Ehe der beiden Partner wurde von den Eltern der Frau in die Wege geleitet. Die Ehefrau lebte bei ihren Eltern in Deutschland und ging hier zur Arbeit. Der Ehemann lebte und arbeitete im europäischen Ausland. Es gab keine gemeinsamen Finanzen, jeder der Partner verwendete seine Einkünfte für den eigenen Bedarf. Die beiden Ehegatten trafen sich regelmäßig an den Wochenenden und schmiedeten Pläne, dass die Frau sich von ihrem Arbeitgeber versetzen lassen und zu ihrem Mann ziehen sollte. Es kam jedoch anders: Bei einer gemeinsamen Aussprache wurde die Trennung beschlossen.

Der Fall

Die Frau verlangte Trennungsunterhalt, da der Mann mehr verdient habe und man ein „normales“ Eheleben führte. Der Antrag wurde in erster Instanz am Amtsgericht zurückgewiesen, war jedoch vor dem Oberlandesgericht in Frankfurt am Main erfolgreich. Die Frau bekam Recht, ihr wurde Trennungsunterhalt zugesprochen. In der Begründung hieß es unter anderem: Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt müssen Eheleute nicht zusammengelebt haben. Ferner muss es keine Verflechtung der Lebenspositionen und keine inhaltliche Verwirklichung der Lebensgemeinschaft geben.

Auf welchen Argumenten beruht der Beschluss?

Hinter der Entscheidung steht der Gedanke, dass es keine Ehe „light“ geben kann. Also: keine rein formelle Ehe mit geringfügigeren Rechten und Pflichten als den gesetzlich festgelegten. Für den Anspruch auf Trennungsunterhalt müssen sich Eheleute auch nicht erst vorher wirtschaftlich aufeinander eingestellt haben. Zudem kann der Anspruch laut Gesetz nicht durch Vereinbarungen oder Nebenabsprachen eingeschränkt werden. Deshalb ist auch keine Einschränkung durch das Verhalten oder die Lebensführung der Eheleute möglich. Die Ehe dauerte bis zur Trennung knapp ein Jahr – war der Trennungsunterhaltsanspruch wegen kurzer Ehedauer verwirkt? Auch hier sagt das Oberlandesgericht klar „nein“. Erstens kann der Unterhaltsanspruch aus so einem Grund nicht verwirken. Zweitens lag in diesem Fall schlicht keine kurze Dauer vor, da die Ehe ganz regulär bis zur Scheidung dauert. Auch das Argument, dass es nicht geplant war, eine eheliche Lebensgemeinschaft zu führen, griff nicht: Die beiden Eheleute hatten schließlich geplant, zusammenzuziehen.

Wie geht es weiter?

Gegen den Beschluss kann Rechtsbeschwerde zum Bundesgerichtshof eingelegt werden, da es zu diesem Thema eine abweichende Entscheidung des Oberlandesgerichts Hamburg aus dem Jahr 2001 gibt.

Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
(Foto: K HOWARD)
Haben Sie Fragen zu diesem Thema? Dann wenden Sie sich gern an unseren Autor.
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