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Was bekommen Opfer eines Verkehrsunfalls bezahlt?
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Was bekommen Opfer eines Verkehrsunfalls bezahlt?

Was bekommen Opfer eines Verkehrsunfalls bezahlt?

Wer unverschuldet in einen Kfz-Unfall verwickelt wurde, hat eine ganze Reihe von Rechten und Optionen. Der Unfallgegner beziehungsweise dessen Haftpflichtversicherer müssen je nach Vorfall für eine ganze Reihe von Kosten aufkommen. In der Praxis ist es jedoch oft so, dass Versicherungen versuchen, die Kosten zu drücken. Dazu werden „Angebote“ an den Unfallgeschädigten gemacht, es wird argumentiert, eigene Gutachten werden vorgebracht und auch die Unwissenheit des Laien wird gern in Kauf genommen – um möglichst wenig Schadensersatz zahlen zu müssen. Als Geschädigter eines Unfalls ist es daher gut, zu wissen, wofür die Gegenseite im Zweifel geradestehen muss.

Honorar des Sachverständigen

Der Unfallverursacher oder seine Versicherung müssen die Kosten für einen Sachverständigen tragen. Dieser ermittelt die Schadenshöhe am Fahrzeug des Geschädigten und liefert mit seinem Gutachten ein wichtiges Beweismittel, sollte es zu einem Gerichtsverfahren kommen. Oft schlagen Versicherungen hier ihnen gewogene Gutachter vor. Der Geschädigte hat jedoch völlig freie Hand, sich einen Gutachter seines Vertrauens zu suchen – die Gegenseite muss in jedem Fall zahlen.

Reparaturkosten

Die Verursacherseite muss die vom Gutachter geschätzte Summe oder die tatsächlich entstandenen Reparaturkosten auszahlen. Auch bei der Werkstatt gilt: Man muss sich nicht auf einen potenziellen Vorschlag der Versicherung einlassen, sondern kann den Anbieter seines Vertrauens frei wählen. Es gibt übrigens keinen Reparatur-Zwang – der Geschädigte kann mit dem Fahrzeug nach Gutdünken verfahren.

Sonderfall Totalschaden

Von einem wirtschaftlichen Totalschaden wird gesprochen, wenn das Fahrzeug noch funktionstüchtig und reparabel ist, sich die Reparatur aber nicht lohnt. Warum? Weil ihre Kosten den Wiederbeschaffungswert – den Wert des Autos vor dem Unfall – übersteigen würden. Bei einem solchen Schaden kann sich der Geschädigte die Wiederbeschaffungskosten abzüglich des Restwertes des Unfallfahrzeugs auszahlen lassen. Der Geschädigte kann sein Fahrzeug auf Wunsch aber auch wiederherstellen lassen. Unter drei Bedingungen: Die Reparatur muss fachgerecht erfolgen und darf den Wiederbeschaffungswert nicht um mehr als 30 Prozent übersteigen. Außerdem muss der Geschädigte das Fahrzeug anschließend noch mindestens sechs Monate nutzen.

Mobilität gewährleisten

In der Zeit, die der Geschädigte nicht auf sein Fahrzeug zurückgreifen kann, sollten Unfallgegner oder Versicherung für dessen Mobilität sorgen. Dazu zahlen sie entweder für den Nutzungsausfall oder kommen für einen Mietwagen auf. Der Mietwagen muss jedoch angemessen sein – eine Fahrzeugklasse unter dem verunfallten Fahrzeug werden seine Kosten sogar komplett übernommen. Muss das Unfallopfer sich ein neues Fahrzeug zulegen, können auch Ab- und Anmeldung, Entsorgung und eventuelle zwischenzeitliche Fahrtkosten bei der Gegenseite geltend gemacht werden.

Behandlungskosten und Erwerbsausfall

Ein zerstörtes Fahrzeug ist eine Sache, manchmal wird der Geschädigte beim Unfall jedoch auch verletzt. Hierbei gibt es ebenfalls eine Reihe an Schadenspositionen, für die die Gegenseite im Zweifel aufkommen muss. Dazu zählen:

  • Medizinische Behandlungskosten
  • Erwerbsausfall
  • Schmerzensgeld
  • Schaden für die Haushaltsführung

Kosten der Rechtsvertretung

Die beiden erstgenannten Punkte sind in der Regel eher unstrittig. Schmerzensgeld und Haushaltsführungsschaden sind hingegen stark von der Art und Schwere der Verletzung, der richtigen Dokumentation und weiteren Aspekten abhängig. Hier kann es unter Umständen auf einen umständlichen Rechtsstreit hinauslaufen. Etwas Erleichterung verschafft dabei die Tatsache, dass nach einem unverschuldeten Unfall der Schädiger oder dessen Versicherung die Kosten für den Rechtsanwalt des Geschädigten zu tragen haben.

Wolfgang Tücks, Rechtsanwalt für Verkehrsrecht
(Foto: K HOWARD)
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Ikert-Tharun | Wähling und Partner Rechtsanwälte PartG mbB Bahnhofstraße 1, 01662 Meißen, Deutschland
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